Einkommensteuer | Negative Einkünfte des Erblassers aus Drittstaaten
Das Finanzgericht hat kürzlich entschieden, dass der Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers die gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen in Drittstaaten bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2016 – 13 K 897/16 F;). Die Revision wurde zugelassen.
Sachverhalt
Der Vater des Klägers erzielte bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch Darlehen fremdfinanzierte. Zum 31.12.2011 verblieben für ihn gesondert festgestellte negative Einkünfte. Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht zurückgeführten Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz, die das beklagte FA der Besteuerung zu Grunde legte.
Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Klägers führte das FA nicht durch. Der Kläger beantragte den Erlass von Bescheiden über die Feststellung verbleibender negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz zum 31.12.2012, 2013 und 2014. Das beklagte FA lehnte dies ab.
Ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, ist nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen.