• Login
  • Servicecenter
    • Wissenswerte Steuertipps
    • Aktuelle News
  • Jobs
  • Gebühren
  • Deutsch
    • Deutsch
    • English
Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Home
  • Über uns
  • Rechtsberatung
    • Steuerstrafrecht
    • Erbrecht
  • Erben & Schenken
    • Erbschaftsteuer
    • Erbschaftsteuer International
    • Schenkungssteuer
  • Steuerberatung
    • Grundsteuerreform 2022
    • Privatpersonen
    • Selbststaendige
    • Seeleute
    • Berufssportler
    • Rentner
  • Angebot Steuererklärung
  • Expat Beratung
    • … Für Expatriates
    • … Für Unternehmen
  • Digitale Steuerkanzlei
  • Kontakt
  • Menü Menü
Steuerberater Düsseldorf - News

Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief.

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336

Zurück

Search

Categories

  • Aktuelle News
  • Alle Steuerpflichtige
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
  • Freiberufler
  • Kapitalanleger
  • Rentner
  • Selbstständige
  • Vermieter

Archives

  • Februar 2023
  • November 2022
  • Oktober 2020
  • Februar 2020
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Schlagwörter

Alleinerziehende Anschaffungsnahe Herstellungskosten Arbeitszimmer Aufbewahrungspflicht Außergewöhnliche Belastung Baukindergeld Berufskleidung Brexit Dienstwagen Doppelte Haushaltsführung Einnahmen-Überschussrechnung Elterngeld Energiepreispauschale Entfernungspauschale Erbschaftsteuer Erste Tätigkeitsstätte expenses Firmenwagen Gebäudesanierung Grunderwerbsteuer Handwerkerleistung Haushaltsnahe Dienstleistung Immobilien Inflationsausgleichsprämie Jahressteeurgesetz 2022 Kinderbetreuungskosten Kindergeld Kleinunternehmerregelung Krankenkasse Krankenversicherung Kryptowährung Künstlersozialkasse Mindestlohn Minijob Nachzahlungszinsen Ordnungsgemäße Rechnung Privates Veräußerungsgeschäft Schulgeld Solidaritätszuschlag Sonderausgaben Steuererklärung Steuerklassen Umsatzsteuer Vermietung Werbungskosten

Rechts- und Steuerberatung Schmidt

Christian Schmidt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
T +49 (0) 211 566 24 833
F +49 (0) 211 566 24 949
info@rechts-und-steuerberatung-schmidt.de

**Bitte prüfen Sie Ihren Spam-Folder sollten Sie innerhalb von 24h keine E-Mail von uns erhalten haben!

  • Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher24. Februar 2023 - 10:10

Wir sind für Sie da

Montag: 08:00-17:00 Uhr
Dienstag: 08:00-17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Digitaler Datenaustausch

Einfacher kommunizieren und Daten austauschen mit unserem Kanzleitresor. Erfahren Sie mehr zu den Vorteilen.

Digitaler Steuerberater - Datenaustausch sicher und flexibel
© 2023 Copyright | Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Datenschutz |
  • Impressum |
  • AGBs
Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht...Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Mietimmobilie nach der ImmoWertV...
Nach oben scrollen