• Login
  • Servicecenter
    • Wissenswerte Steuertipps
    • Aktuelle News
  • Jobs
  • Gebühren
  • Deutsch
    • Deutsch
    • English
Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Home
  • Über uns
  • Rechtsberatung
    • Steuerstrafrecht
    • Erbrecht
  • Erben & Schenken
    • Erbschaftsteuer
    • Erbschaftsteuer International
    • Schenkungssteuer
  • Steuerberatung
    • Grundsteuerreform 2022
    • Privatpersonen
    • Selbststaendige
    • Seeleute
    • Berufssportler
    • Rentner
  • Angebot Steuererklärung
  • Expat Beratung
    • … Für Expatriates
    • … Für Unternehmen
  • Digitale Steuerkanzlei
  • Kontakt
  • Menü Menü
Steuerberater Düsseldorf - News

KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Bundesfinanzhof stellt neue Anforderungen

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt das allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Finanzverwaltung war hier bis dato großzügiger.

Sachverhalt: Zunächst hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch diese wirkten sich bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht aus.

Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst Folgendes heraus: Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet worden sein. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht aus.

Beachten Sie | Bislang forderte das Bundesfinanzministerium für den Sonderausgabenabzug, dass die Eltern den Aufwand wirtschaftlich getragen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Wie die Finanzverwaltung nun mit der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204849; BMF-Schreiben vom 24.5.2017, Az. IV C 3 – S 2221/16/10001: 004, Rz. 81

Zurück

Search

Categories

  • Aktuelle News
  • Alle Steuerpflichtige
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
  • Freiberufler
  • Kapitalanleger
  • Rentner
  • Selbstständige
  • Vermieter

Archives

  • Februar 2023
  • November 2022
  • Oktober 2020
  • Februar 2020
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Schlagwörter

Alleinerziehende Anschaffungsnahe Herstellungskosten Arbeitszimmer Aufbewahrungspflicht Außergewöhnliche Belastung Baukindergeld Berufskleidung Brexit Dienstwagen Doppelte Haushaltsführung Einnahmen-Überschussrechnung Elterngeld Energiepreispauschale Entfernungspauschale Erbschaftsteuer Erste Tätigkeitsstätte expenses Firmenwagen Gebäudesanierung Grunderwerbsteuer Handwerkerleistung Haushaltsnahe Dienstleistung Immobilien Inflationsausgleichsprämie Jahressteeurgesetz 2022 Kinderbetreuungskosten Kindergeld Kleinunternehmerregelung Krankenkasse Krankenversicherung Kryptowährung Künstlersozialkasse Mindestlohn Minijob Nachzahlungszinsen Ordnungsgemäße Rechnung Privates Veräußerungsgeschäft Schulgeld Solidaritätszuschlag Sonderausgaben Steuererklärung Steuerklassen Umsatzsteuer Vermietung Werbungskosten

Rechts- und Steuerberatung Schmidt

Christian Schmidt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
T +49 (0) 211 566 24 833
F +49 (0) 211 566 24 949
info@rechts-und-steuerberatung-schmidt.de

**Bitte prüfen Sie Ihren Spam-Folder sollten Sie innerhalb von 24h keine E-Mail von uns erhalten haben!

  • Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher24. Februar 2023 - 10:10

Wir sind für Sie da

Montag: 08:00-17:00 Uhr
Dienstag: 08:00-17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Digitaler Datenaustausch

Einfacher kommunizieren und Daten austauschen mit unserem Kanzleitresor. Erfahren Sie mehr zu den Vorteilen.

Digitaler Steuerberater - Datenaustausch sicher und flexibel
© 2023 Copyright | Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Datenschutz |
  • Impressum |
  • AGBs
Korrektur eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises nur bei Differenzrückzahlung...Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung: Entschädigung ist...
Nach oben scrollen