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Steuerberater Düsseldorf - News

Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Kinder: Betreuungsanteil von 10 % reicht für Widerspruch aus

Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 EUR. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung aber nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird. Zu den Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof nun Stellung genommen.

Sachverhalt

Die getrennt lebenden Eltern hatten vereinbart, dass sich die Kinder von Freitag 15 Uhr bis Sonntag um 19 Uhr und die Hälfte der Ferien bei ihrem Vater aufhalten. Das waren rund 86 Tage und knapp 25 % der Tage eines Kalenderjahrs. Die Mutter beantragte die Übertragung des BEA-Freibetrags.

Der Vater berief sich allerdings auf die gesetzliche Regelung, wonach der Übertragung widersprochen werden kann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Die Mutter meinte, 86 Tage p. a. seien zu wenig, was das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof aber anders sahen.

Der Bundesfinanzhof stellte aus Vereinfachungsgründen heraus: Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ist das Kriterium in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ grundsätzlich erfüllt. Weitere Indizien können in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden.

Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ca. 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Denn der Gesetzgeber fordert nur, dass der Betreuungsumfang nicht unwesentlich ist.

Beachten Sie | Eine besondere Form für den Widerspruch ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es für einen wirksamen Widerspruch zumindest aus, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung seines BEA-Freibetrags im Zuge eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid widerspricht.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2017, Az. III R 2/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200032

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