Schenkungssteuer – Vermögensplanung zu Lebzeiten
Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer sind unmittelbar miteinander verknüpft. Die Vermögensübertragung erfolgt klassischerweise mit Eintritt des Erbfalls. Um eine hohe Erbschaftssteuer für die Erben zu vermeiden, kann bereits zu Lebzeiten Vermögen verschenkt werden. In diesem Fall greift jedoch die Schenkungssteuer, die es so niedrig wie möglich zu halten gilt bzw. im besten Fall ganz vermieden werden sollte.
Die Schenkungssteuer wird im Wesentlichen nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben. Wie hoch die Steuerlast ist, hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Geschenks ab. Durch Geschenke zu Lebzeiten, können Freibeträge genutzt werden, so dass steuerfreie Schenkungen möglich sind. Alle zehn Jahre darf jeder Empfänger Freibeträge fürs Vermögen aufs Neue voll ausschöpfen. Um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden, sollte deshalb bereits im Vorfeld zu Lebzeiten von den Freibeträgen Gebrauch gemacht werden.
Auch wenn Sie eine Schenkung aus dem Ausland erhalten und Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, gelten die deutschen Regelungen und die Schenkung muss grundsätzlich beim Finanzamt angezeigt werden.
Unsere Leistungen
- Anzeige von Schenkungen beim zuständigen Finanzamt
- Erstellung der Schenkungssteuererklärung
- Beratung bei der vorweggenommenen Erbfolge
- Beratung hinsichtlich der Ausnutzung von schenkungssteuerlichen Freibeträgen
- Beratungen bei Erhalt von Schenkungen aus dem Ausland
- Erstellung der Feststellungserklärungen für die Bewertung von Grundstücken
- Vermögensplanung und Gestaltung
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