Schenkungssteuer im Detail – Ein Überblick

Wann kommt die Schenkungssteuer zur Anwendung?

Schenkungssteuer muss jeder zahlen, der einen Wert ohne Gegenleistung (Schenkung) oder gegen eine sehr geringe Gegenleistung (sog. gemischte Schenkung) erhält. Auch Zahlungen unter Anrechnung auf das zukünftige Erbe oder Abfindungszahlungen, um einen Erbverzicht zu erreichen, unterliegen der Schenkungssteuer. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem beträgt der Freibetrag zwischen 20.000 € und 500.000 €.

Die Schenkungssteuer entsteht grundsätzlich mit der Ausführung der Zuwendung. Sie ist grundsätzlich binnen 3 Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

In welcher Höhe fällt Schenkungssteuer an?

Bei Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer. Die Höhe der anfallenden Schenkungssteuer richtet sich nach den für die verschiedenen Steuerklassen geltenden Steuersätzen. In der Steuerklasse I beträgt die Steuer zwischen 7% und 30%, in der Steuerklasse II beträgt die Steuer zwischen 15% und 43% und in der ungünstigsten Steuerklasse III beträgt die Steuer zwischen 30% und 50%.

Die Steuerklassen richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Prozentsatz richtet sich nach dem Wert der Zuwendung.

Wer schuldet die Schenkungssteuer?

Grundsätzlich schuldet der Erwerber die Schenkungssteuer. Darüber hinaus sieht das Gesetz jedoch vor, dass auch der Schenker die Steuer schuldet. In der Regel wird dieser jedoch nur dann in Anspruch genommen, wenn der Beschenkte die Steuer nicht entrichten kann.

Vertraglich kann auch vereinbart werden, dass der Schenker die anfallende Steuer übernimmt, was in der Regel sogar zu einer Minimierung der Steuerschuld führt .

Wie werden Immobilien bewertet?

Immobilien werden je nach Art der Immobilie entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Bei vermieteten Wohnimmobilien bleiben 10% des ermittelten Wertes steuerfrei, so dass lediglich 90% der Besteuerung unterworfen werden.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Je nach Verwandtschaftsgrad kann alle zehn Jahre ein Freibetrag zwischen 20 000 und 500 000 Euro geltend gemacht werden. Der niedrigste Betrag gilt dabei für Nichtverwandte und etwas entferntere Verwandte wie Großeltern und Urenkel.

Steuerbefreiung für selbst genutztes Familienheim

Steuerfrei kann das Eigentum oder Miteigentum, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (sog. Familienheim) an den anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verschenkt werden. Dies gilt sowohl für inländische Grundstücke als auch für Grundstücke im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Gesetzt sieht im Gegensatz zum Erwerb von Todes wegen, keine Behaltensfrist von 10 Jahren nach Erwerb vor. Daher kann der Beschenkte das Eigentum nach dem Erwerb anderweitig nutzen, ohne dass die Steuerbefreiung nachträglich entfällt. Es sollte jedoch im Zeitpunkt der Zuwendung zumindest eine auf ein Selbstbewohnen gerichtete Nutzungsabsicht vorgelegen haben, um eine eventuelle missbräuchliche Gestaltung zu vermeiden.