• Login
  • Servicecenter
    • Wissenswerte Steuertipps
  • Jobs
  • Gebühren
  • Deutsch
    • Deutsch
    • English
Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Home
  • Über uns
  • Rechtsberatung
    • Steuerstrafrecht
    • Erbrecht
  • Erben & Schenken
    • Erbschaftsteuer
    • Erbschaftsteuer International
    • Schenkungssteuer
  • Steuerberatung
    • Privatpersonen
    • Selbststaendige
  • Angebot Steuererklärung
  • Expat Beratung
    • … Für Expatriates
  • Digitale Steuerkanzlei
  • Kontakt
  • Menü Menü
Steuerberater Düsseldorf - News

Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

Hintergrund

Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Sachverhalt

Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah das genauso

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen.

Quelle| BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197826

Zurück

Search

Categories

  • Aktuelle News
  • Alle Steuerpflichtige
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
  • Freiberufler
  • Kapitalanleger
  • Rentner
  • Selbstständige
  • Vermieter

Archives

  • Februar 2023
  • November 2022
  • Oktober 2020
  • Februar 2020
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Schlagwörter

Alleinerziehende Arbeitszimmer Außergewöhnliche Belastung Baukindergeld Bitcoin Brexit Dienstwagen Doppelte Haushaltsführung Einnahmen-Überschussrechnung Elterngeld Energiepreispauschale Entfernungspauschale Erbschaftsteuer expenses Firmenwagen Handwerkerleistung Immobilien Investmentfonds Jahressteeurgesetz 2022 Kindergeld Kleinunternehmerregelung Krankenkasse Krankenversicherung Kryptowährung Minijob Nachzahlungszinsen Ordnungsgemäße Rechnung Schulgeld Solidaritätszuschlag Sonderausgaben Stipendium Umsatzsteuer Werbungskosten
Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: Gestaltungspotenzial...
Nach oben scrollen
Beratungsgespräch vereinbaren
=
Datenschutzhinweis: Die Internetseite der Steuerberatungskanzlei Rechts- und Steuerberatung Schmidt enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.
Wird geladen