Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: Gestaltungspotenzial sinnvoll nutzen
Ab 1.1.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. Was es zu beachten gilt und wie hier (bereits jetzt) gestaltet werden kann, zeigt der nachfolgende Überblick.
Neue Wertgrenzen
Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:
- Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
- Beachten Sie | Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler, wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.
- Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.
- Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.
Praxishinweis | Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.
Voraussetzungen
Damit ein GWG vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens,
- das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschreiten die normierten Höchstgrenzen nicht.
Bei der Frage, ob das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, helfen die Einkommensteuer-Hinweise (EStH) der Verwaltung weiter. Unter H 6.13 EStH gibt es nämlich ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter.
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind beispielsweise die Einrichtungsgegenstände in Büros und Werkstätten. Demgegenüber sind Peripheriegeräte einer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar. Sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher fallen jedoch nicht darunter und sind somit „begünstigt“.