• Login
  • Servicecenter
    • Wissenswerte Steuertipps
  • Jobs
  • Gebühren
  • Deutsch
    • Deutsch
    • English
Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Home
  • Über uns
  • Rechtsberatung
    • Steuerstrafrecht
    • Erbrecht
  • Erben & Schenken
    • Erbschaftsteuer
    • Erbschaftsteuer International
    • Schenkungssteuer
  • Steuerberatung
    • Privatpersonen
    • Selbststaendige
  • Angebot Steuererklärung
  • Expat Beratung
    • … Für Expatriates
  • Digitale Steuerkanzlei
  • Kontakt
  • Menü Menü
Steuerberater Düsseldorf - News

Sachbezüge: Ermittlung der 44 EUR-Freigrenze

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich dadurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in 2016 vertreten. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun wie folgt konkretisiert:

Bei der Berechnung des Sachbezugswerts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird.

Beachten Sie | Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Dabei sind auch allgemein zugängliche Internetangebote einzubeziehen.

 

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern zugänglich sind. Zudem müssen die Kosten um etwaige Nachlässe (etwa Mengenrabatte) bereinigt werden, die Endverbraucher nicht erhalten hätten.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, ist dies eine zusätzliche Leistung. Es handelt sich um einen weiteren Sachbezug, der gesondert zu bewerten ist. Eine Bereicherung kann aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ zum Warenwert hinzu.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. VI R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203070

Zurück

Search

Categories

  • Aktuelle News
  • Alle Steuerpflichtige
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer
  • Freiberufler
  • Kapitalanleger
  • Rentner
  • Selbstständige
  • Vermieter

Archives

  • Februar 2023
  • November 2022
  • Oktober 2020
  • Februar 2020
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018

Schlagwörter

Alleinerziehende Arbeitszimmer Außergewöhnliche Belastung Baukindergeld Bitcoin Brexit Dienstwagen Doppelte Haushaltsführung Einnahmen-Überschussrechnung Elterngeld Energiepreispauschale Entfernungspauschale Erbschaftsteuer expenses Firmenwagen Handwerkerleistung Immobilien Investmentfonds Jahressteeurgesetz 2022 Kindergeld Kleinunternehmerregelung Krankenkasse Krankenversicherung Kryptowährung Minijob Nachzahlungszinsen Ordnungsgemäße Rechnung Schulgeld Solidaritätszuschlag Sonderausgaben Stipendium Umsatzsteuer Werbungskosten

Rechts- und Steuerberatung Schmidt

Christian Schmidt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
T +49 (0) 211 566 24 833
F +49 (0) 211 566 24 949
info@rechts-und-steuerberatung-schmidt.de

**Bitte prüfen Sie Ihren Spam-Folder sollten Sie innerhalb von 24h keine E-Mail von uns erhalten haben!

  • Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher24. Februar 2023 - 10:10

Wir sind für Sie da

Montag: 08:00-17:00 Uhr
Dienstag: 08:00-17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00-17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-14:00 Uhr

Digitaler Datenaustausch

Einfacher kommunizieren und Daten austauschen mit unserem Kanzleitresor. Erfahren Sie mehr zu den Vorteilen.

Digitaler Steuerberater - Datenaustausch sicher und flexibel
© 2023 Copyright | Rechts- und Steuerberatung Schmidt
  • Datenschutz |
  • Impressum |
  • AGBs
Investitionsabzugsbetrag trotz Verbringung von Werkzeugen ins Ausland?Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung...
Nach oben scrollen
Beratungsgespräch vereinbaren
=
Datenschutzhinweis: Die Internetseite der Steuerberatungskanzlei Rechts- und Steuerberatung Schmidt enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.
Wird geladen