Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld ist eine Geldleistung des Staates an Eltern, also an Mütter und Väter, die sich in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes zu Hause in Vollzeit der Erziehung widmen. Es ist für Eltern gedacht, die ganz bewusst keinen Krippenplatz, also keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen möchten. Das Betreuungsgeld wird für die Kinderbetreuung gewährt und wurde bekannt unter dem Begriff „Herdprämie“ oder „Hausfrauengehalt“.
Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Es ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert und wird unabhängig davon gewährt, ob die Eltern erwerbstätig sind.
Leistungsbeginn und Leistungsdauer
Die Bezugszeit von längstens 22 Monaten schließt nahtlos an die Bezugszeit für das Elterngeld an, so dass ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ausgeschlossen ist. Im Regelfall besteht der Anspruch auf Betreuungsgeld vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes. Das Betreuungsgeld beträgt seit dem 1. August 2014 150 Euro. Es wird als Geldleistung ausgezahlt und ist steuerfrei. Bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Betreuungsgeld jedoch angerechnet.
Antragsstellung und Anspruchsvoraussetzungen
Das Betreuungsgeld muss bei den sogenannten Betreuungsgeldstellen beantragt werden. Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer:
- seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht
- für dieses Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege in Anspruch nimmt und
- im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes kein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz über 500.000 Euro (bei Elternpaaren) bzw. 250.000 Euro (bei Alleinerziehenden)
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