Die wichtigsten Steueränderungen 2016
Grundfreibetrag
Für alle Bürgerinnen und Bürger wird der Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, angehoben. Es steigt 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro und 2016 wieder um 180 Euro auf 8.652 Euro.
Kirchensteuer
Bei der Kirchensteuer wird es im Jahr 2016 folgende Änderung geben: Banken, Versicherungen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften müssen ihre Kunden nur noch einmal informieren, dass sie von Kirchenmitgliedern automatisch die Kirchensteuer auf Erträge einbehalten werden, sofern kein Sperrvermerk erteilt wurde. Früher mussten diese Institutionen jedes Jahr darüber aufs Neue informieren.
Unterhalt
Unterhaltspflichtige können 2015 bis zu 8.472 Euro absetzen, 2016 bis zu 8.652 Euro und wie bisher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten. Auf den Unterhaltshöchstbetrag rechnet das Amt wie bisher Einkünfte und Bezüge des Unterstützten von mehr als 624 Euro im Jahr an.
Freibeträge für den Lohnsteuerabzug
Arbeitnehmer müssen ab 2016 nicht mehr Freibeträge für den Lohnsteuerabzug jährlich neu beantragen. Alle Freibeträge, die vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden müssen, haben ab 2016 eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich die Voraussetzungen für den Freibetrag verändern.
Pauschale Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte
Durch den Mindestlohn müssen Arbeitsgeber den Lohn von kurzfristig Beschäftigten, die also maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage arbeiten, pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn dieser im Durchschnitt nicht mehr als 68 Euro pro Arbeitstag beträgt. Früher waren es 62 Euro.
Kindergeld
Eltern erhalten bereits rückwirkend ab 1. Januar 2015 monatlich mehr Kindergeld. Dieses steigt um 4 Euro für jedes berechtigte Kind und wird 2016 um weitere 2 Euro steigen. Somit liegen die Beträge seit 2015 bei Eltern für ihr erstes und zweites Kind bei 188 Euro für ihr drittes Kind bei 194 Euro und für jedes weitere Kind bei 219 Euro.
Ab 2016 erhalten Eltern nur noch dann Kindergeld, wenn sie der Familienkasse die Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt haben.
Neuanträge müssen bereits ab 1. Januar 2016 die Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können jedoch die Identifikationsnummer im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Wir empfehlen, die Identifikationsnummer schnellstmöglich der Familienkasse zu übermitteln, um Probleme bei der Auszahlung zu vermeiden.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag 2015 wird um 144 Euro angehoben und beträgt nun 4.512 Euro, das heißt für jedes Elternteil 2.256 Euro. Bereits 2016 kommt eine weitere Erhöhung um 96 Euro und zwar auf .4608 Euro. Eltern erhalten zudem wie bei der bisherigen Regelung einen Betreuungsfreibetrag von 2640 Euro, 1.320 Euro pro Elternteil.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag steigt ab 1. Juli 2016 um 20 Euro auf maximal 160 Euro monatlich. Das kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch ihr Einkommen bestreiten können, aber nicht ausreichend finanzielle Mittel haben, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
Grenzwerte für die Buchführungspflicht erhöht
In Zukunft können mehr Betriebe die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden und auf diesem Weg ihren Gewinn ermitteln. Denn mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 werden die Grenzwerte für die Buchführungspflicht zum 1.1.2016 um jeweils 20 % erhöht.
- Neue Gewinngrenze: 60.000 € (vorher 50.000 €)
- Neue Umsatzgrenze: 600.000 € (vorher 500.000 €)