Mindestlohn bei Minijobverhältnissen – änderungen ab 2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn, der auch Minijobs betrifft. So beträgt in den Jahren 2015 und 2016 der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro die Stunde. Dieser gilt für viele Branchen und auch für Privathaushalte. Folglich sollte jeder, der einen Minijobber im Betrieb oder auch im Privathaushalt beschäftigt, überorpfen, ob mit dem Mindestlohn und der bisherigen Arbeitszeit die Verdienstgrenze für Minijobs überschritten wird. Bei einer überschreitung der 450 € Grenze – dies entspricht knapp 53 Stunden Arbeit im Monat – sollte die Stundenzahl im Arbeitsvertrag angepasst werden, damit weiterhin das Minijobverhältnis besteht und somit keine höheren Sozialbeiträge gezahlt werden müssen.
Soll die Stundenanzahl des Minijobbers nicht reduziert werden, so dass die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird, entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt dann die regulären Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Im Einzelfall kann dies sogar günstiger sein als die Minijob-Regelung.
Ein Nachteil des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses besteht darin, dass private Arbeitgeber z. B. für die Haushaltshilfe das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale nicht mehr nutzen können. Stattdessen sind Meldungen zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers notwendig, ebenso die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt.
Fazit: Wenn Sie im Betrieb oder im Privathaushalt Minijobber beschäftigen, sollten Sie überprüfen, ob durch die neue Regelung die Minijobgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird. Geht der Minijobstatus verloren, entsteht ein reguläres Beschäftigungsverhältnis und es sind gegebenenfalls höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer fällig.