Die wichtigsten Steueränderungen 2017
Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 – Fristverlängerung für die Abgabe greift noch nicht für 2016
Auch im nächsten Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die per Gesetz zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Durch Beauftragung eines Steuerberaters, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) wurden u. a. die Steuererklärungsfristen verlängert. Aber: Dies gilt noch nicht – wie vielfach gedacht – bereits für die Steuererklärungen für 2016. Die verlängerten Fristen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde. Daher gilt es mit dem Jahreswechsel, die monatliche Arbeitszeit bei 450-€-Jobbern zu überprüfen, damit der sozialversicherungsfreie Minijob nicht in Gefahr gerät.
Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen
Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob sich ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen.
Eintragung von Freibeträgen – Mehr netto
Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch sogenannte Freibeträge z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Der Antrag ist bis zum 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen.
Rentenanstieg = Steuerpflicht?
Zum 01.07.2016 stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 % und im Osten um 5,95 %. Durch diese Erhöhung werden viele Rentner bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig. Dies gilt es zu überprüfen.
Ausgaben bündeln und Steuern sparen
Ist der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € in diesem Jahr bereits überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. Ist die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ca. 20 km entfernt, würden bei 220 Arbeitstagen bereits eine Entfernungspauschale von 1.320 € als Werbungskosten anfallen.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, möglich. Die Dienstleistung sollte nicht in bar gezahlt werden, da ansonsten die Abzugsfähigkeit vom Finanzamt verneint wird. Voraussetzung ist stets eine „unbare“ Zahlung per Banküberweisung und die Vorlage der entsprechenden Rechnung.
Sollten Sie Krankheitskosten haben, die nicht von der Krankenkasse ersetzt wurden, kann sich bei einer entsprechenden Höhe eine Steuerermäßigung ergeben. Dies hängt davon ab, ob die Höhe über der zumutbaren Belastung liegt
Für Unternehmer – Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen geplant. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.
Für Unternehmer – Registrierkassen
Ab 2017 müssen Registrierkassen über eine Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion verfügen. Unternehmer mit noch älteren Kassen, die diese Funktionen nicht besitzen, sollten entsprechend aufrüsten. Bei Verstoß kann es zu unangenehmen Hinzuschätzungen der Finanzbehörden kommen, da die ordnungsgemäße Buchführung nicht mehr gegeben ist.
Für Unternehmer – Kleinbetragsrechnungen
Zum 01.01.2017 soll sich die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 200 € erhöhen (siehe § 33 UStDV). Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich erst im Februar 2017 abgeschlossen. Die Regelung würde dann rückwirkend gelten.
Für Vermieter – Kauf einer Mietimmobilie
Bei Vermietungseinkünften kann der Gebäudewert abgeschrieben werden (für Gebäude ab dem 01.01.1925 beträgt die Abschreibung in der Regel 2% pro Jahr vom Gebäudewert). Der Kaufpreis muss jedoch in einen Wert für das Gebäude und für den Grund und Boden aufgeteilt werden. Die Berechnung der Finanzbehörden mit dem Bodenrichtwert und den typisierten Herstellungskosten ist oft nachteilhaft für den Steuerpflichtigen. Daher kann im Kaufvertrag bereits geregelt werden, wie hoch der Wert des Gebäudes ist. Nach der Höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung (Urteil vom 16.09.2015) hat das Finanzamt grundsätzlich der vertraglichen Aufteilung zu folgen. Sofern die Aufteilung nur zum Schein erfolgt ist oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, muss eine Aufteilung nach den Verkehrswerten des Grund und Boden und des Gebäudes erfolgen.