Steueränderungen 2014
Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht
Ab dem 01. Januar 2014 wird das Reisekostenrecht im Einkommensteuergesetz grundlegend geändert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. September 2013 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, in denen die Änderungen ausführlich erläutert werden.
Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ nach § 9 Absatz 4 EStG
In § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG wird der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte definiert und ersetzt den aktuellen Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“. Je Dienstverhältnis kann es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte geben.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sieht das Gesetz weiterhin nur den beschränkten Werbungskostenabzug von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer vor. Daraus folgt, dass für alle anderen Fahrten die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können oder Dienstreisepauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz.
Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Absatz 4a EStG)
Ab 2014 gibt es lediglich folgende Pauschalen:
- Abwesenheit > 8 Stunden: 12 €
- ganztägige Abwesenheit: 24€
Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten wird für den An- und Abreisetag unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit jeweils ein Pauschbetrag von 12 € gewährt.
Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag steigt in 2013 um 126 € auf 8.130 € und ab 2014 um 224 € auf 8.354 €.
Mietkosten bei doppelter Haushaltsführung
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird ab 2014 für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und stattdessen künftig auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt und als einfaches Abgrenzungskriterium eine betragsmäßige Höchstgrenze von 1.000,00 € eingeführt. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen (Miete inklusive Betriebskosten).
Steuerklassenwahl 2014
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland), nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen (vergleichbar mit Steuerklasse I bei Alleinstehenden) oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 5.12.2013 ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2014 veröffentlicht.