Künstlersozialabgabe: Einführung einer Bagatellgrenze und schärfere Kontrollen
Wenn Unternehmen Künstler beauftragen, z.B: Musiker, Fotografen für das Betriebsfest oder Leistungen von Webdesigner beziehen, sind diese verpflichtet 5,2 % der Auftragssumme an die Künstlersozialkasse abzuführen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung (per Fax, E-Mail, telefonisch) bei der Künstlersozialkasse.
Ab dem 1. Januar 2015 wird eine Bagatellgrenze von 450 € pro Jahr eingeführt. Bleibt das Auftragsvolumen unter diesem Wert, ist das Unternehmen von der Abgabepflicht befreit. Die Unternehmen werden jedoch verstärkt kontrolliert, ob die Abgaben auch entrichtet wurden. Die Prüfungen erfolgen alle vier Jahre bei Betrieben mit 20 und mehr Mitarbeitern und bei bereits abgabepflichtigen Betrieben, auch wenn sie weniger Mitarbeiter haben. Alle übrigen Betriebe sollen im Durchschnitt alle 10 Jahre geprüft werden.
Die Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.