Teil 2: Selbstständigkeit in Deutschland – Welche Steuern muss ich zahlen?
Im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit müssen verschiedene Steuern an die Finanzkasse entrichtet werden. Welche Steuern zu zahlen sind, hängt davon ab, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt oder eine gewerbliche. Deshalb ist es so wichtig vor der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit, genau zu überprüfen, ob ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Folgende Steuern müssen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit an das Finanzamt abgeführt werden:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer (nur als Gewerbetreibender)
Wann sind die Steuern zu zahlen – Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Nachdem die selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde, erhält der Steuerpflichtige eine Steuernummer. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung müssen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen werden die Einnahmen und Ausgaben deklariert und die eingenommene Umsatzsteuer mit der Vorsteuer der Ausgaben verrechnet, so dass sich entweder eine Zahllast oder eine Erstattung ergibt.
Die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. des nächsten Monats abgegeben werden d.h. die Voranmeldung für Januar muss bis spätestens zum 10. Februar übermittelt werden. Fällt der 10. auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Hinweis: Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen kann um einen Monat verlängert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Nach erstmaliger Registrierung der selbstständigen Tätigkeit müssen innerhalb der ersten zwei Jahre die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgegeben werden. Nach den zwei Jahren kann der Voranmeldungszeitraum angepasst werden. Dies hängt von der gezahlten Umsatzsteuer des Vorjahres ab:
- Beträgt die gezahlte Umsatzsteuer des Vorjahres weniger als 1.000 € müssen keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben werden. Es reicht aus, die Einnahmen und Ausgaben in einer jährlichen Umsatzsteuererklärung zu deklarieren.
- Beträgt die gezahlte Umsatzsteuer des Vorjahres weniger als 7.500 €, müssen lediglich quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt werden.
Sollte die gezahlte Umsatzsteuer 1.000 € bzw. 7.500 € wieder übersteigen, wird der Voranmeldungszeitraum wieder auf monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen angepasst.
Wann sind die Steuern zu zahlen – Umsatzsteuerjahreserklärung
Am Ende des Jahres muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. Normalerweise kommt es weder zu einer Nachzahlung noch zu einer Erstattung. Lediglich wenn nachträglich noch Einnahmen oder Ausgaben berücksichtigt werden, die im Rahmen der monatlichen Voranmeldungen noch nicht deklariert wurden, kann es zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommen. Sollte es zu einer Umsatzsteuernachzahlung kommen, muss diese innerhalb von einem Monat nach Übermittlung an das Finanzamt gezahlt werden.
Wann sind die Steuern zu zahlen – Einkommensteuererklärung | Einkommensteuervorauszahlungen
Im Rahmen der Registrierung der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt muss der voraussichtliche Gewinn geschätzt werden. Basierend auf dieser Schätzung setzt das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen fest, die quartalsweise (10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember) an das Finanzamt zu leisten sind. Diese Vorauszahlungen werden mit der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer (Festsetzung im Einkommensteuerbescheid) verrechnet. D.h. ist der Gewinn niedriger als geschätzt, werden die zu viel geleisteten Vorauszahlungen erstattet. Ist der Gewinn höher als angegeben, kommt es zu einer zusätzlichen Einkommensteuernachzahlung.
Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen
Die Einkommensteuervorauszahlungen werden mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides angepasst, basierend auf dem tatsächlich festgesetzten Gewinn. Auch können die Vorauszahlungen jederzeit angepasst werden, sofern abzusehen ist, dass der zu erwartende Gewinn höher oder niedriger ist.
Wann sind die Steuern zu zahlen – Gewerbesteuer
Gewerbetreibende müssen zusätzlich zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zahlen. Die Gemeindeverwaltung setzt quartalsweise Vorauszahlungen fest, die am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind. Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmern lediglich bei einem Gewinn über 24.500 € an. Jede Gemeinde hat einen unterschiedlich hohen Hebesatz, der zur Berechnung der Gewerbesteuer dient. Düsseldorf hat beispielsweise einen Hebesatz von 440 %. Ein großer Teil (380% des Hebesatzes) der gezahlten Gewerbesteuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung abgesetzt werden.
Sonderfall Kleinunternehmen
Eine selbstständige Tätigkeit zählt als Kleinunternehmen, wenn der jährliche Umsatz 17.500 € nicht übersteigt. Dies entspricht einem monatlichem Umsatz von ca. 1.458 €. Wird die selbständige Tätigkeit erst während des Jahres begründet, wird die Umsatzgrenze pro rata berechnet (z.B. Neugründung zum 01.07., dann beträgt die Umsatzgrenze lediglich 8.750 €.) Als Kleinunternehmer besteht die Möglichkeit zu optieren, ob man Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweist oder nicht. An diese Entscheidung ist man für fünf Jahre gebunden. Wenn man sich entschließt keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen, kann man auch keine Vorsteuer möglicher Ausgaben zurückerhalten. Als Kleinunternehmer entfällt die Abgabepflicht der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Leiglich wenn man sich entschließt Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgegeben werden.
Es sollte im Vorhinein abgewogen werden, für welche Möglichkeit man sich entscheidet und der Kosten-Nutzen Faktor sollte genau analysiert werden.