Vorfälligkeitsentschädigungen sind in der Regel keine Werbungskosten
Der BFH (Urteil vom 11.02.2014, IX R 42/13) hat sich dem Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen und Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung angesehen.
Möchte der Vermieter einer Immobilie, die mit einem Darlehen finanziert ist, den Grundbesitz lastenfrei übertragen, verlangt die Bank in der Regel für die vorzeitige Ablösung des Darlehens vor Vertragsende eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Anerkennung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgelehnt. Im konkreten Fall hatte die Klägerin eine Immobilie nach mehr als 10 Jahren verkauft und dazu ein Darlehen vorzeitig aufgelöst. Die Richter sahen in der Vorfälligkeitsentschädigung keinen Zusammenhang mit der Vermietung sondern lediglich mit der Veräußerung des Grundbesitzes. Da die Veräußerung des Grundstückes nach mehr als 10 Jahren seit der Anschaffung erfolgte, war die Veräußerung steuerfrei und somit konnten auch keine Werbungkosten geltend gemacht werden.
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