Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld bei deutschem Zweitwohnsitz
Nach dem Urteil des BFH vom 18.12.2013 hat ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien hat und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält. Das deutsche Kindergeld wird dann um das tschechische Kindergeld gekürzt.
Aus dem Urteil ergibt sich somit ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld, wenn ein Zweitwohnsitz in Deutschland beibehalten wird und eine Tätigkeit in einem EU-Land ausgeübt wird und die Familie mitgezogen ist.
Bei Arbeitsaufnahme im EU-Ausland sollte daher grundsätzlich geprüft werden, ob weiterhin ein Anspruch auf deutsches Kindergeld besteht.