Doppelte Haushaltsführung bei Studenten (BFH-Urteil vom 19.09.2012, VI R 78/10)
Ein Student darf auch die Kosten für eine vorübergehende Unterkunft am Studienort steuerlich geltend machen. Das betrifft nicht nur eigene Wohnungen, sondern gilt genauso für WG-Zimmer, Wohnheimzimmer und Untermiete. Die Unterkunft am Studienort darf nur vorübergehend sein und das Zimmer bei den Eltern muss der Lebensmittelpunkt sein. Darunter verstehen die Finanzämter den Ort, zu dem engere persönliche Beziehungen bestehen. Dieser Lebensmittelpunkt muss außerdem mindestens zwei Mal im Monat aufgesucht werden.