Die wichtigsten Steueränderungen 2018
Im Folgenden haben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Steueränderung 2018 zusammengestellt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG): neue Wertgrenzen ab 01.01.2018
Die Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden zum 1. Januar 2018 angehoben.
- Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung wird von bisher 410 EUR auf 800 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von 150 EUR auf 250 EUR erhöht (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG).
Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag steigt von 8.820 Euro auf 9.000 Euro. Erst ab diesem Betrag fallen Steuern auf das Einkommen an.
Verlängerung der Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen
Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen.
Wenn ein Steuerberater Sie vertritt, hat dieser künftig bis zum 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2018 wäre also der 28./29. Februar 2020 Fristende.
Steuergesetz: Verspätungszuschläge drohen schneller
Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, entscheidet nach wie vor der Bearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend ist dabei aber zukünftig nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0 Euro (Nullfestsetzung) beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei der erstmaligen Verspätung wird in der Regel ein Auge zugedrückt, es sei denn, dass es zu einer größeren Steuernachzahlung kommt.
Das Steuergesetz gibt die Berechnung des Verspätungszuschlags vor. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR je Monat. Durch diese detaillierte Vorgabe im Steuergesetz sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Belege müssen nicht mehr zwingend vorgelegt werden
Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens kommt es zu einer erheblichen Vereinfachung: Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Dies gilt bereits für das Steuerjahr 2017. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern.
Natürlich steht es Steuerzahlern nach wie vor frei, Belege freiwillig an das Finanzamt zu übermitteln. Das kann beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn man ungewöhnliche bzw. ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte und eine Nachfrage des Finanzamts sehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall beschleunigt ein Mitsenden der entsprechenden Belege das Verfahren.
Automatisierte Bearbeitung: Computer prüft die Steuererklärung
Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die meisten Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden. Durch die ausschließlich computergestützte Bearbeitung der Daten wird auch der Steuerbescheid automatisch verschickt oder korrigiert, falls sich meldepflichtige Daten ändern.
Lediglich die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle sollen künftig durch ein Risikomanagementsystem (Risikofilter) aussortiert und durch den Bearbeiter manuell geprüft werden. Zusätzlich werden einige Steuererklärungen per Zufall ausgewählt und nachgeprüft. Auch haben die Sachbearbeiter im Finanzamt jederzeit die Möglichkeit, eine Steuererklärung individuell zu prüfen.
Elektronische Datenübertragung und Kommunikation
Von dritter Seite (z. B. von Arbeitgebern, Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungsträgern von Lohnersatzleistungen, Krankenversicherungen, Banken usw.) werden bereits heute immer mehr Daten direkt an das Finanzamt übermittelt. Künftig soll der Steuerpflichtige nicht nur direkt abrufen können, welche Daten dem Finanzamt bereits vorliegen, sondern diese ggfs. auch korrigieren (liegen beispielsweise Belege vor, aus denen sich andere Werte ergeben, sollten diese übernommen und die Belege an das Finanzamt übermittelt werden) und direkt in seine Steuererklärung übernehmen können.
Die 2014 eingeführte „Vorausgefüllte Steuererklärung“ wird also weiter ausgebaut. Künftig wird es auch möglich sein, die Belege und Erläuterungen zur Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Dies soll später auch für den allgemeinen Schriftverkehr gelten.
Mit Einwilligung des Steuerzahlers (oder seines Steuerberaters) werden auch die Steuerbescheide künftig nicht mehr per Post verschickt, sondern nur zum Abruf bereitgestellt. Eine derartige elektronische Bekanntgabe ist auch für Einspruchsentscheidungen sowie für Außenprüfungsanordnungen (Betriebs-, Umsatzsteuersonder- oder Lohnsteueraußenprüfung) vorgesehen. Das modernisierte Besteuerungsverfahren soll so nach und nach in die elektronische Kommunikation „hineinwachsen“.
Gutverdiener zahlen mehr
Aufgrund der guten Konjunktur sinkt 2018 der Beitrag für die Rentenversicherung um 0,1 Prozent auf 18,6 Prozent. Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen wird es bei den Sozialabgaben insgesamt aber teurer. Der Grund: Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Das sind die Einkommensgrenzen, bis zu denen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung steigen die Grenzen um 900 Euro auf 53.100 Euro jährlich. Für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von mehr als 52.200 Euro – also über der bisherigen Grenze – verteuern sich somit die Beiträge. Eine Erhöhung gibt es außerdem bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Grenzen steigen um 1 200 Euro auf 78.000 Euro im Westen und um 1.800 Euro auf 69.000 Euro im Osten.
Kindergeld
2018 erhöhen sich Kindergeld und Kinderfrebetrag. Eltern erhalten beim Kindergeld pro Kind 2 Euro mehr im Monat, der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro. Letzteren erhalten Eltern nur, wenn er ihnen mehr bringt als das Kindergeld. Dies prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung. Eine erhebliche Änderung gibt es bei den Fristen zum Kindergeldantrag. Diesen können Eltern ab 2018 nur noch rückwirkend für ein halbes Jahr stellen. Bisher war das für vier Jahre möglich.
Weniger Geld für Neurentner
Seit 2005 sinkt der Steuerfreibetrag für Neurentner jährlich um 2 Prozent. Wer 2018 in Rente geht, erhält nur noch 24 Prozent seiner Rente steuerfrei. Schlechter stehen auch diejenigen da, die im neuen Jahr 65 werden. Ihr Altersentlastungsbetrag sinkt auf höchstens 912 Euro. Dieser Betrag verringert steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalerträgen, Mieteinnahmen und Nebentätigkeiten, sowie aus Altersbezügen wie Riester-Rente oder Auszahlungen aus Betriebsrenten. Auch bei den Pensionären greift der Staat tiefer ins Portemonnaie.
Wer 2018 erstmals eine lohnsteuerpflichtige Pension erhält, muss sich auf weniger Versorgungsfreibetrag einstellen. Dieser beträgt inklusive Zuschlag nur noch maximal 1.872 Euro.
Der steuerliche Grundfreibetrag für das Jahr 2016 beträgt 8.652 Euro und wird in zwei Schritten um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) sowie um weitere 180 Euro auf dann 9.000 Euro (2018) angehoben. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils doppelte Beträge.