Vermieter – Anschaffungskosten für Einbauküchen
Die Einbauküche ist meist das erste, was in einem Mietobjekt erneuert werden muss. Für Immobilienbesitzer fallen je nach Ausstattung hohe Kosten an.
Bisher: Sofortabzug bei Anschaffung
Bislang konnten Vermieter nach Auffassung des Bundesfinanzhofes diese Kosten zumindest teilweise noch im gleichen Jahr als Erhaltungsaufwand abziehen – zum Beispiel Kosten für Spüle und Herd.
Neuauslegung durch den BFH: Anschaffungskosten für Einbauküchen müssen über 10 Jahre abgeschrieben werden
Bei einer Einbauküche stellte sich bisher die Frage, ob die Einbauküche aus mehreren einzelnen Wirtschaftsgütern besteht, die ggf. unterschiedlich lange abzuschreiben sind, oder ob die Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Einbauküche, die in einer vermieteten Wohnung eingebaut wird, ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt, das auf 10 Jahre abzuschreiben ist. Es handelt sich nicht um unterschiedliche Wirtschaftsgüter in Gestalt von Spüle, Herd, Elektrogeräten und Einbaumöbeln, deren Kosten sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Denn heutzutage werden die Bestandteile einer Einbauküche aufeinander abgestimmt, so dass sie nicht mehr selbständig nutzbar sind. So haben z. B. die Unterbauschränke keine Abdeckung mehr, sondern werden durch die Arbeitsplatte nach oben abgeschlossen. Auch die Spüle und die Elektrogeräte, wie z. B. der Kühlschrank, werden in die Einbaumöbel integriert.
Eine Einbauküche ist daher einheitlich auf die Nutzungsdauer abzuschreiben, die mit 10 Jahren anzusetzen ist. Jährlich ist daher eine Abschreibung von 10 % möglich. Wird die Küche unterjährig angeschafft, kann im Jahr der Anschaffung nur eine anteilige Abschreibung erfolgen (bei Anschaffung am 1.10. also nur 3/12 von 10 %).