Kapitalanlagen im EU Ausland
Ist der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, werden seine ausländischen Zinserträge auch grundsätzlich in Deutschland versteuert. Der Steuerpflichtige hat daher seine ausländischen Zinserträge in der Einkommensteuererklärung entsprechend anzugeben. Damit das Finanzamt kontrollieren kann, ob der Steuerpflichtige auch seine ausländischen Zinserträge in der Steuererklärung angegeben hat, versenden seit Juli 2005 die Zahlstellen im EU-Ausland Kontrollmitteilungen an die heimischen Finanzbehörden.
Lediglich Luxemburg und österreich bewahren noch ihr Bankgeheimnis und behalten stattdessen eine Zinssteuer von derzeit 35 Prozent ein. So auch die europäischen Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz.
Von den Kontrollmitteilungen sind bisher nur Zinserträge betroffen, so dass Dividenden und Kursgewinne aus Aktien, Erträge aus Fonds oder Lebensversicherungen nicht betroffen sind.
Neuregelung der EU-Zinsrichtlinie
Zu Beginn des Jahres 2014 wurde eine neue EU-Zinsrichtlinie verabschiedet. Diese muss bis 2016 in nationales Recht umgesetzt werden, so dass die Regelungen ab 2017 zur Anwendung kommen können. Die neue Richtlinie soll die Steuerflucht und die Steuerhinterziehung wirksam bekämpfen und eindämmen.
Dazu hat die europäische Kommission die zu erfassenden Kapitalerträge ausgeweitet, so dass zukünftig auch Zinsen aus Fonds, zinsähnliche Erträge oder Erträge aus Lebensversicherungen (die nach dem 01.07.2014 abgeschlossen wurden), zu berücksichtigen sind.
Die Banken sind darüber hinaus verpflichtet, zukünftig auch das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Steuer-Identifikationsnummer beim Kunden abzufragen und den Finanzbehörden zu melden.
Auch die bisher nicht teilnehmenden EU-Staaten (Luxemburg und österreich) werden ab 2015 Kontrollmitteilungen versenden. Darüber hinaus steht die Europäische Kommission in Verhandlung mit den europäischen Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz, die höchstwahrscheinlich beim automatischen Informationsaustausch ebenfalls teilnehmen werden.
Fazit: Der Steuerpflichtige sollte alle ausländischen Kapitalerträge bei der Steuererklärung wahrheitsgemäß angegeben und entsprechend in Deutschland versteuern. Sollte er Kapitalerträge nicht angeben und das Finanzamt erhält eine Kontrollmitteilung und fragt nach den nicht deklarierten Kapitalerträgen, kann darin eine Steuerhinterziehung gesehen werden, die entsprechende strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.