Die geplante Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige bietet Steuersündern die Möglichkeit, straf- oder bußgeldfrei in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, sofern sie unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigen und die geschuldete Steuer nachentrichten. Die Selbstanzeige ist vom Bestreben des Staates bestimmt, tunlichst in den Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen (vgl. BGH NJW 1974, 2293).
Die strafbefreiende Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Sie wurde mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahre 2011 neu geregelt und wurde mit dem Gesetzentwurf vom 24. September 2014 erneut verschärft. Straffreiheit kann nur noch erlangt werden, wenn der Steuersünder „gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“ (§ 371 Abs. 1 Abgabenordnung). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. September sieht neuerdings verschärfend vor, dass die Angaben mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre zu erfolgen hat, statt wie bisher in der Regel zu den letzten 5 Kalenderjahren.
Die wirksame Selbstanzeige sieht neben den zwei positiven Voraussetzungen
- Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige und
- fristgerechte Nachentrichtung der selbstangezeigten Steuern
auch eine negative Voraussetzung vor, nämlich das Nichtvorliegen von Sperrgründen (§ 371 Abs. 1 Abgabenordnung).
Folgende Sperrgründe gibt es:
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
Bis zur Änderung der Regelungen durch das o.g. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war eine strafbefreiende Selbstanzeige noch zwischen der Bekanntgabe der Anordnung einer Außenprüfung und deren Beginn mit Erscheinen des Prüfers möglich. Nach der aktuellen Gesetzesfassung ist bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung die Selbstanzeige gesperrt. Nach dem Gesetzentwurf vom 24. September wird ein neuer Sperrgrund eingeführt. Demnach genügt es, wenn ein Amtsträger zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG oder einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG erschienen ist und sich ausgewiesen hat.
Einleitung und Bekanntgabe des Strafverfahrens
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Ein Strafverfahren ist nach § 397 AO „eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.“
Erscheinen des Amtsträgers
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.
Falsche Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen
Der Gesetzentwurf sieht in § 370 Absatz 2a AO-E vor, dass Straffreiheit bei Berichtigung falscher Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen eintritt, wenn diese unrichtigen Angaben entsprechend berichtigt werden. Die Berichtigung selbst gilt nicht als Tatentdeckung.
Tatentdeckung
Straffreiheit tritt nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Steuerverkürzung von mehr als 50.000 € bzw. 25.000 €
Der Täter wird durch eine Selbstanzeige nicht straffrei, wenn „die nach § 370 Abs. 1 verkürzte Steuer… einen Betrag von 50.000 € je Tat übersteigt“. übersteigt der verkürzte Betrag je Tat 50.000 € wird die Straftat dann nicht verfolgt, wenn der Täter einen Zuschlag von 5% der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse zahlt. Der Gesetzentwurf sieht hier eine Verschärfung ab dem 01.01.2015 vor und begrenzt den Betrag pro Tat auf 25.000 €. Bei übersteigen des Betrages wird von der Verfolgung zukünftig nur noch dann abgesehen, wenn der Täter einen Zuschlag von 10% der hinterzogenen Steuern zahlt, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt, einen Zuschlag von 15% der hinterzogenen Steuern zahlt, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € übersteigt und 1.000.000 € nicht übersteigt, einen Zuschlag von 20% der hinterzogenen Steuern zahlt, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 € übersteigt.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf in § 170 Absatz 6 AO-E eine Anlaufhemmung bei Kapitalerträgen aus Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der EU oder des EWR sind und die nicht automatisch mitgeteilt werden. Die Festsetzungsfrist beginnt frühestens bei derartigen Kapitalerträgen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Erträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei einer Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach § 169 Absatz 2 Nr. 2 AO kann es somit zu einer Nacherklärung von Kapitalerträgen für die letzten 14 Jahre kommen.
Ob darüber noch Aufzeichnungen vorhanden sind ist eine andere Frage. Sofern möglich sollte daher eine Selbstanzeige noch vor dem 01.01.2015 eingereicht werden.
Ab 2015 werden alle deutschen Banken in Luxemburg die Daten der Konten nach Deutschland weiterleiten. Immer mehr internationale Banken verlangen die Bestätigung der ordnungsgemäßen Versteuerung der Kapitalanlagen in Deutschland. Mit der geplanten erneuten Verschärfung wird eine strafbefreiende Selbstanzeige immer schwieriger. Laut Angaben der Finanzbehörden ist bereits jetzt ca. jede dritte Selbstanzeige unwirksam und es kommt zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Täters.
Sollten Sie Steuern nicht vollständig erklärt haben, beraten wir Sie gerne ob eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Ihnen möglich ist.