Kindergeldanspruch bei dualem Studium
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber lässt jedoch die Zahlung von Kindergeld zu bei Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden wöchentlich, bei einem Ausbildungsverhältnis oder bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für ein Kind, das ein duales Studium, nach Abschluss zum Industriekaufmann, absolviert, Kindergeld bis zum Abschluss des dualen Studiums zu gewähren ist. Das Kind hatte zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete mehr als 20 Stunden wöchentlich, jedoch sah das Finanzgericht Münster im dualen Studium ein Ausbildungsdienstverhältnis. Endgültig über die Frage hat der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Dort sind bereits mehrere Verfahren anhängig (z.B. BFH III R 52/13; XI R 1/14).
Bis zur endgültigen Entscheidung sollte daher gegen die ablehnenden Bescheide der Familienkasse Einspruch eingelegt werden und auf die anhängigen Verfahren verwiesen werden.